Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Mehrheitsbeteiligung

Beteiligung gem. § 71 HGB mit einem Anteil über 50 % am Nominalkapital einer Gesellschaft. Eine dauerhafte Verbindung (vgl. Abgrenzung zu → Verbundene Unternehmen) wird bereits ab einem Anteil von 20 % am Nennkapital der Gesellschaft vermutet (Beteiligungsvermutung).

Die Vermutung einer Beteiligungsabsicht kann von der sich beteiligenden Unternehmung widerlegt werden, wovon deren Ausweis in der → Bilanz abhängt (→ Beteiligung).