Im Gegensatz zu → Juristischen Personen Menschen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, also eine → Rechtsfähigkeit besitzen. Nach § 1 BGB ist ein Mensch mit Vollendung der Geburt rechtsfähig.
Geschlecht, Nationalität, Religion und auch Missbildungen sind demnach für die Rechtsfähigkeit unerheblich. Bei der Prüfung von z. B. Eigentums-, Vermögens-, Familien- oder Erbrechten ist daher zuerst die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person zu prüfen.