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Pacht

Durch einen gegenseitigen Vertrag zustande kommendes Dauerschuldverhältnis, d. h. gegenseitiges Schuldverhältnis von Beteiligten (Verpächter und Pächter), das den Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und im Gegensatz zur → Miete zusätzlich den Genuss der Früchte während der Pachtzeit zu gewähren.

Der Pächter ist im Gegenzug verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Besondere Regelungen gelten für die Landpacht, Kleingartenpacht, Jagdpacht, Fischerei- und Apothekenpacht. Der Unterschied zur Miete und → Leihe ist zu beachten.