Durch einen gegenseitigen → Vertrag zustande kommendes Doppelschuldverhältnis (gegenseitiges Schulden von Leistungen), bei dem sich gem. § 535 BGB der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Sache während der Mietzeit zu gewähren, und der Mieter sich verpflichtet, den Mietzins (Miete) zu zahlen.
Im Gegensatz zur → Pacht kann sich die Miete nur auf Sachen (gem. § 90 BGB körperliche Gegenstände und gem. §§ 535 ff. Grundstücke und Räume) beziehen und erlaubt dem Mieter nur den Gebrauch dieser Sache. Die Miete ist ebenfalls von der → Leihe, dem → Darlehen und dem → Leasing zu unterscheiden.