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Ratenlieferungsvertrag

In § 505 BGB geregelter Vertrag mit vereinbartem Zahlungsaufschub bzw. der Möglichkeit von Teilzahlungen. Wichtig ist hier das Widerspruchsrecht des Kunden gem. § 507 BGB zwei Wochen nach Vertragsschluss.

Diese Regelungen gelten auch für elektronisch abgeschlossene Ratenlieferungsverträge (→ E-Commerce-Vertrag, → Fernabsatz, Elektronischer Geschäftsverkehr).