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Schaden

Nachteil, der sich für eine Person (Personenschaden) oder ein Gut, das sich in der Verfügung einer Person befindet (Sachschaden) aufgrund einer Pflichtverletzung ergibt.

Schadensersatz kann jemand gem. § 280 BGB aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen leisten müssen, wenn dieser dem anderen oder dessen Gut einen Schaden zugefügt hat. Unerheblich für die Pflichtverletzung ist, ob eine Haupt- oder eine Nebenpflicht verletzt wurde, ob schlecht, zu spät, am falschen Ort, in der falschen Weise, zu viel oder zu wenig, ob etwas anderes als das Geschuldete oder ob ganz oder teilweise überhaupt nicht geleistet wurde.

Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Schuldner. Der Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Statt Naturalersatz kann ggf. auch Geldersatz verlangt werden. Beispiele können der Sachmangel (→ Mängelgewährleistung), unerlaubte Handlungen oder Gefährdungen sein.

Problematisch ist zumeist der immaterielle Schaden, z. B. Imageschaden oder die Bemessung eines Schmerzensgeldes, sowie die Schätzung des Schadens aufgrund eines entgangenen Gewinns. Schadensersatz setzt gem. § 281 BGB Verschulden voraus. Bei der → Gewährleistung kann Schadensersatz bei Pflichtverletzungen und erfolgloser Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung eingefordert werden.

Der Rücktritt und gleichzeitige Schadensersatzanspruch schließen sich gem. §§ 323 ff. BGB nicht aus. Aus Abbildung S-2 geht das System des Schadensersatzes mit seinen Arten, gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen hervor.