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Sozialplan

Entstehen einem → Arbeitnehmer durch Maßnahmen der → Personalfreisetzung gem. § 111 BetrVG (→ Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)) wesentliche Nachteile, so hat das Unternehmen zu deren Ausgleich Sozialpläne zu vereinbaren, die der Härte des Einzelfalles Rechnung tragen und sowohl sozial als auch wirtschaftlich vertretbar sind (§ 112 BetrVG).

Regelmäßig sind solche Sozialpläne bei ganzen Betriebsstilllegungen oder im Falle einer → Insolvenz zu erstellen. Als mögliche Leistungen können hierin enthalten sein: Lohnausgleichszahlung, → Abfindung, Zuschüsse bei vorzeitiger Pensionierung, Umzugskosten, Umschuldungskosten, Einarbeitungskosten oder Zuschüsse zum Arbeitslosengeld sowie Umschulungen und Umsetzungen.