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Spareinlagen

Auf Sparkonten eingelegte Gelder bei einer → Bank, über die in der Regel eine Urkunde (Sparbuch) ausgestellt wird. Im Gegensatz zu → Termineinlagen oder → Sichteinlagen dürfen Spareinlagen nicht befristet werden und dürfen nicht dem laufenden Geschäftsbetrieb bzw. Zahlungsverkehr dienen.

Die Rückzahlung der Spareinlagen erfolgt durch Ausbuchung im Sparbuch, das als Schuld- und Beweisurkunde als Namenspapier ausgestellt wird. Das Sparbuch kann auch als hinkendes Inhaberpapier bezeichnet werden, da das Recht am Papier (das Eigentum am Sparbuch) dem Recht aus dem Papier (dem Anspruch aus dem Sparvertrag) folgt. Insofern handelt es sich um kein Wertpapier im engeren Sinn, da die Bank an jeden Inhaber ohne Prüfung der Person bei Vorlage des Sparbuches befreiend auszahlen könnte, dies allerdings in der Praxis nur durch eine qualifizierte Legitimationsprüfung tut.

Die Übertragung der Spareinlage kann nicht durch Einigung und Übergabe des Sparbuches, sondern ausschließlich durch → Zession der Forderung gegenüber der Bank erfolgen. Spareinlagen können bei längerfristiger Anlage auch in der Form eines Sparbriefes dokumentiert werden. Wird zwischen Sparer und Bank keine besondere Vereinbarung über die Kündigungsfrist (z. B. bei Sparbriefen) getroffen, so gilt die dreimonatige Kündigungsfrist. Demnach dürfen Spareinlagen nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ausbezahlt werden. Die Bank kann unter Umständen → Vorschusszinsen berechnen.