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Vertretung

Stellvertretung (Handlung für andere) bei Geschäften in der Wirtschaftspraxis, z. B. von noch Geschäftsunfähigen (→ Geschäftsfähigkeit) durch ihre gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) oder die Stellvertretung für eine → Juristische Person durch ihre Organe.

Die Stellvertretung kann auch Ausdruck einer Arbeitsteilung oder Vertretung im Bedarfsfall (z. B. Krankheit, Urlaub) sein, um den Geschäftsverkehr nicht stillzulegen. Der Vertretene muss sich gem. BGB die Handlungen und Willenserklärungen des Stellvertreters wie eigenes Handeln entgegenhalten lassen.

Der Stellvertreter handelt gem. § 164 I BGB im fremden Namen. Daher ist der Stellvertreter vom Kommissionär und → Spediteur zu unterscheiden. Ein vertraglich vereinbartes Vertretungsrecht („gewillkürte Vertretung“ gem. § 166 BGB) nennt man auch → Vollmacht (Abbildung V-6).

Vom Vertreter zu unterscheiden ist der Bote, der lediglich eine Willenserklärung eines anderen übermittelt. Er ist damit kein Stellvertreter. Wer i.V. unterschreibt, ist Vertreter, wer i.A. unterschreibt, ist Bote.

Arten der Vertretungsmacht
Abb. V-6 Arten der Vertretungsmacht (Quelle Schünemann, W. B. Wirtschaftsprivatrecht, 5. Aufl., Stuttgart 2006, S. 100)