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Wertberichtigung

Korrekturgröße zur Erfassung der Wertminderung einer auf der Aktivseite der → Bilanz ausgewiesenen Position, z. B. der → Forderungen. Sie wird auf der Passivseite der Bilanz gezeigt. Synonym wird auch die Bezeichnung indirekte → Abschreibung verwendet. Dadurch kann auf der Aktivseite der ursprüngliche Wert unverändert ausgewiesen werden. Dieser passivische Ausweis der Wertkorrektur ist grundsätzlich für Kapitalgesellschaften nicht zulässig.

Die ursprünglichen (historischen) Anschaffungskosten werden dadurch nicht mehr aus der Bilanz ersichtlich. Für das Anlagevermögen können sie aber dem → Anlagenspiegel gem. § 284 III HGB entnommen werden. Der Terminus Wertberichtigung wird – trotz der aktivischen Abschreibung – in der betrieblichen Praxis unverändert für die Einzelwertberichtigung, aber auch Pauschalwertberichtigung auf Forderungen verwendet.