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Aktionärsrechte

Rechte eines Anteilseigners einer → Aktiengesellschaft (AG), die insbesondere im → Aktiengesetz (AktG) und unternehmensspezifisch in der Satzung festgelegt sind. Zu den gesetzlich definierten Rechten gehört insbesondere gemäß § 12 AktG ein Stimmrecht je Aktie, sofern dies z. B. bei Vorzugsaktien nicht ausgeschlossen wurde, Mitteilungspflichten bei Beteiligungsabsicht (§§ 20 f. AktG) an den Aktionär, das Recht zur Teilnahme an der → Hauptversammlung (§§ 54 f. AktG, §§ 118 f. AktG) sowie das Recht auf einen Gewinnanteil (§§ 60 f. AktG), Stimmrechte gemäß §§ 118 f. AktG, Bezugsrecht gemäß § 186 AktG sowie ein Recht am Anteil des Liquidationserlöses bei Auflösung des Unternehmens (§§ 262 f. AktG).

Den Aktionärsrechten sind die Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Einlage und die insbesondere in der Satzung definierten Nebenpflichten, entgegenzustellen.