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Anspruch

Gem. § 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. I. d. R. handelt es sich bei den Beteiligten (→ Natürliche Person oder → Juristische Person) um einen Schuldner einerseits und um einen → Gläubiger andererseits, die gegenseitige Lieferungs- und Zahlungsansprüche, Ansprüche auf Gebrauchsüberlassung bei Miete bzw. Leihe oder Ansprüche auf Herausgabe einer Sache haben.