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Beherrschungsvertrag

Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zustande gekommener Vertrag bei dem ein beherrschender Einfluss eines Unternehmens über das andere, und damit eine einheitliche Leitung gemäß § 18 AktG (Konzern) vereinbart wird. Häufig ist ein derartiger Vertrag mit einem Gewinnabführungsvertrag gekoppelt.

Rechtliche Grundlage ist § 291 AktG. Stellt sich eine Unternehmung gemäß § 291 Abs. 2 AktG durch Vertrag unter eine einheitliche Leitung eines Konzerns, ohne dass dadurch ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

Die Auslegung dieser gesetzlichen Ausnahme ist in der Praxis allerdings schwierig.