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Bewertungsgesetz (BewG)

Gesetz zur Regelung der → Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden) und Einheiten von Wirtschaftsgütern (z. B. Betriebsvermögen) für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit in den anderen Steuergesetzen nicht besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

Somit führt das Bewertungsgesetz nicht direkt zu einer → Steuerschuld, vielmehr enthält es Regelungen, wie das Steuerobjekt zu bewerten ist, es legt also den Grundstein für die → Steuerbemessungsgrundlage. Bedeutend sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes insbesondere dort, wo der → Einheitswert oder sonstige besondere Werte als Bemessungsgrundlage für → Steuern dienen.

Aber auch für ertragsteuerliche Zwecke finden sich im Bewertungsgesetz Regelungen hinsichtlich der Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen oder einer → Rente. Es gibt bei den → Ertragsteuern zwar Bewertungsspezialnormen (§ 6 EStG), aber in den Fällen, in denen diese Spezialnorm keine Aussagen macht, greifen dann die Regelungen des Bewertungsgesetzes.