Ansatz von Vermögensgegenständen und → Schulden in der Bilanz.
Die Bilanzierung bestimmt den Ausweis dem Grunde nach, während die → Bewertung den Ausweis der Höhe nach festlegt.
Nach dem → Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit (§ 246 HGB) besteht Bilanzierungspflicht für sämtliche, dem bilanzierenden Unternehmen zuzurechnende Vermögensgegenstände und Schulden, soweit nicht → Bilanzierungsverbote oder → Bilanzierungswahlrechte zur Anwendung kommen.