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Börsenauftrag

Auftrag (→ Order) an eine → Bank zum Kauf oder Verkauf von an einer → Börse gehandelten Objekten.

Der Börsenauftrag enthält neben der genauen Bezeichnung des Objektes (z. B. Wertpapier-Kennnummer) die gewünschte Stückzahl mit gewünschtem Nennwert und evtl. ein Kurslimit (→ Kurszusätze). Üblicherweise werden Aufträge limitiert, d. h. der Kurs, bis zu dem gekauft oder verkauft werden soll, festgelegt und als Geltungsdauer der Ultimo eines Monats angegeben. Unbefristete Aufträge gelten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Börsen als Tagesaufträge und erlöschen nach Börsenschluss.

Die Banken führen den Börsenauftrag nach § 405 HGB im eigenen Namen (Selbsteintritt) für fremde Rechnung (→ Kommissionsgeschäft) aus. Erteilt der Kunde keine besondere Weisung, so bleibt der Bank die Wahl des Börsenplatzes offen. Zusätzlich sind, insbesondere bei mündlichen Aufträgen, die → Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken zu beachten.