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Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. Co. KG

Mischform verschiedener Rechtsformen, der → Kommanditgesellschaft (KG) als → Personengesellschaft und der → Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als → Kapitalgesellschaft. Rechtsgrundlagen sind die Bestimmungen über die KG im Handelsgesetzbuch (HGB) und das GmbH-Gesetz. Bei der GmbH u. Co. KG handelt es sich um eine KG, bei der der Komplementär eine GmbH ist, da ja an einer Personengesellschaft auch juristische Personen als Gesellschafter beteiligt sein können.

Die Komplementäre sind i. d. R. die Gesellschafter der GmbH. Da die GmbH nur in Höhe ihres Stammkapitals (mind. 25 000 €) haftet, wird die Zielsetzung einer Personengesellschaft, d. h. der persönlichen unbeschränkten Haftung hier außer Kraft gesetzt. Im Extremfall ist wie bei der GmbH eine Einmann-Gesellschaft denkbar, bei der der Kommanditist zugleich der einzige Gesellschafter der GmbH (= Komplementär) ist.

Die Leitung obliegt dem Komplementär, d. h. der GmbH, also dem Geschäftsführer der GmbH. Da die KG nicht prüfungs- und publizitätspflichtig ist und die wenig strengen Rechnungslegungsvorschriften von Personengesellschaften Anwendung finden, kann diese Rechtsform eine einfache Form einer Haftungsbeschränkung mit nach außen auftretenden Merkmalen einer Personengesellschaft sein. Hauptargument für die Entscheidung für eine GmbH u. Co. KG dürfte allerdings die günstigere Besteuerung gegenüber der GmbH sein.