Rechtsform (→ Rechtsform) des privaten Rechts (→ Personengesellschaft), die im HGB §§ 161–177 gesetzlich geregelt ist und auf die auch die Vorschriften zur → Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und → BGB-Gesellschaft (GbR) Anwendung finden. Die KG hat gem. § 19 HGB eine → Firma zu führen, bei der der Name mindestens eines voll haftenden Gesellschafters mit einem Gesellschaftszusatz (KG) enthalten ist.
Die KG besteht personell aus dem persönlich haftenden Komplementär, der die KG i. d. R. leitet und dem nur mit seiner Einlage haftenden Kommanditisten (Teilhaber), der lt. Gesetz von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen ist. Vertraglich lässt sich jedoch eine andere Regelung treffen. Eine KG kann gegründet werden, wenn mindestens ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist in die Gesellschaft eintreten.
Durch die Aufnahme neuer Kommanditisten werden der KG zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet. Für die Gewinnverteilung und die Regelung der → Entnahme gelten die gleichen Regelungen wie bei der OHG, sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde. Bezüglich der → Rechnungslegung, → Publizität und Prüfungsvorschriften gilt das Gleiche wie bei der OHG.
Die KG ist damit gegenüber der OHG durch die Aufnahme zusätzlicher Kommanditisten bezüglich der Finanzierungsmöglichkeit evtl. im Vorteil, ohne dass die Leitungsbefugnis des Komplementärs eingeschränkt werden muss. Zu beachten ist allerdings, dass es keinen „Markt“ für KG-Anteile gibt, diese also evtl. schwer wieder zu veräußern sind.