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Gewerbeertragsteuer

Ertragsteuerliche Komponente der → Gewerbesteuer. Knüpft als Ausgangspunkt an die einkommensteuerlich ermittelten → Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Von dieser Ausgangsbasis werden dann Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen, ehe die Zwischengröße Gewerbeertrag errechnet wird.

Ziel der Hinzurechnungen und Kürzungen ist es, die Besteuerung ohne Rücksicht auf unterschiedliche Finanzierungs- und Investitionsstruktur der einzelnen Unternehmungen durchzuführen. So stellen die Hinzurechnung der Entgelte für → Fremdkapital oder die Hinzurechnung bestimmter Miet- und Pachtzinsen wesentliche Mittel für die Zielerreichung dar.

Ein weiteres Ziel ist, dass ein Gewerbeertrag nur einmal besteuert werden soll, weshalb hier durch das → Schachtelprivileg bestimmte Erfolgsbestandteile abgerechnet werden. Auf den Gewerbeertrag wird dann nach → Rechtsform unterschiedlich ein → Freibetrag gewährt (bei der → Einzelunternehmung und der → Personengesellschaft) und eine → Steuermesszahl angewandt.

Die Steuermesszahl beträgt für alle Unternehmen 3,5 %. Der danach gefundene → Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag ist ab 1998 → Steuerbemessungsgrundlage für die Anwendung des gemeindeindividuellen Hebesatzes.