Ansatz und → Bewertung der Wirtschaftsgüter auf der Passivseite der → Steuerbilanz. Besonderheiten gegenüber der handelsrechtlichen Passivierung sind zu beachten. Die steuerlichen Passivierungsansätze und -bewertungen sind in der Regel strenger als die nach Handelsrecht. So besteht ein Ansatzverbot für Aufwandsrückstellungen und insbesondere Drohverlustrückstellungen, die handelsrechtlich zwingend zu bilden sind.
Für → Pensionsrückstellungen gelten die in § 6a EStG festgelegten Kriterien, wann und inwieweit eine entsprechende Rückstellung gebildet werden kann. Während beim → Eigenkapital der Nominalwert bei der → Bewertung auf der Passivseite anzusetzen ist, muss bei den → Rückstellungen, insbesondere den Pensionsrückstellungen, die Bewertung mit dem → Teilwert zum Bilanzstichtag erfolgen im Gegensatz zum handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag, der auch künftige Wertänderungen bereits antizipieren soll.