Nach dem Produkthaftungsgesetz von 1990 (ProdHaftG) geltende → Haftung eines Produzenten (→ Hersteller) für fehlerhafte Produkte und die daraus entstandenen oder entstehenden Schäden. Dabei handelt es sich um Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), die auch ohne Verschulden des Produzenten aus Entwicklungs-, Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- oder Produktionsfehlern entstehen können.
Bei Arzneimitteln gilt zusätzlich die Wirkungslosigkeit als Schaden. Im Gegensatz zu der auf § 823 BGB beruhenden verschuldensabhängigen Produzentenhaftung betrifft das Produkthaftungsgesetz die verschuldensunabhängige Haftung des Produzenten, Importeurs, Lieferanten oder Lizenznehmers für alle durch ein Produkt verursachten Körper- und Gesundheitsschäden. Um sich als Unternehmer vor Schadensersatzprozessen zu schützen, werden auf Produkten zunehmend Hinweise auf sämtliche Gefahrenquellen angebracht.
Bei Dienstleistungen werden entsprechend die → Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erweitert. Durch die aktuelle Rechtsprechung (z. B. Holzschutzmittel-Urteile) wird der Schutz der Verbraucher bzw. Produktnutzer zunehmend in den Vordergrund gestellt. Die Beweislast der Fehlerhaftigkeit des Produktes liegt grundsätzlich beim Hersteller, Zulieferer oder Händler.
Ist das Entstehen eines Fehlers durch ein Produkt unklar, muss der Hersteller (Produzent) den Entlastungsbeweis führen. Die Haftung gilt grundsätzlich für 10 Jahre. Außerdem bieten zahlreiche Versicherungen neue Produkthaftpflichtversicherungen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Herstellern, Zulieferern oder Händlern an.