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Haftung

Einstehen müssen für Verbindlichkeiten und Schäden. Haftung findet in Deutschland nach BGB und Strafrecht grundsätzlich unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch bzw. solidarisch statt.

Unbeschränkt bedeutet, dass Personen grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen, also auch Privatvermögen, haften. Unmittelbar bedeutet, dass Gläubiger sich direkt, ohne Umwege an jeden Beteiligten, z. B. jeden Gesellschafter einer → Personengesellschaft, halten können, unabhängig davon, ob er direkt für die Schuld bzw. den Schaden verantwortlich ist. Es gilt somit grundsätzlich keine → Einrede der Vorausklage. Solidarisch bzw. gesamtschuldnerisch bedeutet, dass alle Haftenden unabhängig von ihrer Schuld für die Verbindlichkeiten und Schäden gleichmäßig einstehen müssen.

Diese drei Grundsätze lassen sich durch → Vertrag, die Wahl einer speziellen → Rechtsform (z. B. → Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) oder die Begrenzung auf ein → Haftungskapital sowie spezielle → Kreditsicherheiten begrenzen. Die Haftung kann sich auf einen → Schaden (Schadensersatz) oder eine Gefährdung (Gefährdungshaftung) beziehen. Begründbar sind die strengen Haftungsbestimmungen in Deutschland durch das Ziel der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr, dem Verbraucher- und insbesondere dem → Gläubigerschutz.

Trotz Begrenzung der Haftung, z. B. auf eine Kapitalsumme bei Kapitalgesellschaften, ist die so genannte → Durchgriffshaftung zu beachten. Haftung erfolgt für Verschulden, wobei hier auch Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) gelten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.