Darlehen (→ Kredit), das gemäß § 607 BGB in Verbindung mit § 344 HGB gegen einen → Schuldschein als Beweismittel gewährt wird. Da es sich beim Schuldschein nicht um ein → Wertpapier handelt, kann die Übertragung nur durch eine → Zession erfolgen. Vor allem von Lebensversicherungen, Pensionskassen und Sozialversicherungsträgern ausgegeben, stellen sie ein Großdarlehen dar, das meist von großen Industrieunternehmen aufgenommen wird.
Dem Nachteil einer geringen → Fungibilität stehen Vorteile bei den → Finanzierungskosten der klassischen Industrieobligation (→ Anleihe) gegenüber.