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Selbsteintritt

Ein Kommissionär, → Makler, → Spediteur oder Treuhänder, der für einen Auftraggeber ein Geschäft ausführen soll, kann selbst als Vertragspartei eintreten (§§ 400 ff. HGB). So ist z. B. der Selbsteintritt bei Börsenmaklern üblich, wobei die Regelungen für Insider hier zu beachten sind.

Der Selbsteintritt ist von der Selbstkontrahierung zu unterscheiden. Hier wird ein → Vertrag oder Rechtsgeschäft eines Vertreters (→ Vertretung) im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abgeschlossen.

Dies ist gem. § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dem Vertreter liegt eine → Vollmacht vor oder das Geschäft wird später genehmigt.