Von der Rechtsprechung im Rahmen der Teilwertfindung aufgestellte Vermutungen:
- An Bewertungsstichtagen nahe dem Anschaffungszeitpunkt entspricht der → Teilwert den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Bei einem nicht abnutzbaren → Wirtschaftsgut im → Anlagevermögen verbleibt es auch an späteren Bewertungsstichtagen bei den Anschaffungskosten.
- Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Buchwert (= Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich → Absetzung für Abnutzung (AfA)) dem Teilwert.
- Bei Wirtschaftsgütern des → Umlaufvermögens ist der Teilwert aus dem Einkaufspreis abzuleiten. Für alle Vermutungen gibt es Widerlegungsgründe, die zu anderen Werten führen können, allerdings trägt der Steuerpflichtige die Nachweispflicht für die Widerlegungsgründe.