Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des → Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte.
Es geht bei der Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung um die richtige Einkommensermittlung auf der Ebene der → Körperschaft. Diese soll ihr „wahres“ Einkommen versteuern. Hierbei geht es allerdings nicht nur um die Körperschaftsteuer, sondern auch um die Gewerbesteuer.
Schuldrechtliche Absprachen (Lohn, Miete, Zinsen) sind meistens Gründe für verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Zahlungen, die im Rahmen dieser Absprachen erfolgen, sind bei der Körperschaft → Betriebsausgaben und beim Empfänger Einnahmen im Rahmen einer → Einkunftsart.
Sofern es sich bei den Empfängern um unbeschränkt Steuerpflichtige handelt, geht dem Fiskus keine → Einkommensteuer verloren.
Allerdings wird durch den Betriebsausgabenabzug auf der Ebene der Körperschaft die → Steuerbemessungsgrundlage für die Gewerbe– und Körperschaftsteuer geschmälert. Dies ist der Hauptgrund für Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung.
Werden Sachverhalte, z. B. überhöhte Lohnzahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, durch die → Finanzbehörde im Rahmen einer → Außenprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert, wird der überhöhte Teil dem Einkommen der Körperschaft wieder hinzugerechnet und es findet eine Nachversteuerung bei der → Gewerbesteuer und der → Körperschaftsteuer statt.