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Bankbilanz

Bilanz (Bilanz) eines Kreditinstituts, einer Bank bzw. im weiteren Sinne der vollständigeJahresabschluss. Wegen der Besonderheit der Bankgeschäfte bestehen für die Rechnungslegung der Kreditinstitute spezifische Rechtsvorschriften, die als lex specialis vorrangig vor den allgemein gültigen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften anzuwenden sind.

Für die Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gelten nicht § 266 bzw. § 275 HGB, sondern insbesondere die Formblattvorschriften, die in der vom Bundesminister der Justiz erlassenen Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute enthalten sind.

Die Aktiva sind hiernach vorrangig nach der „Geldnähe“, d. h. vom Kassenbestand bis hin zu den Grundstücken, und die Passiva nach der Dauer der Einlagen, beginnend mit täglich fälligen Verbindlichkeiten und endend mit Eigenkapital zu gliedern. Die GuV wird primär nach Geschäftsarten (z. B. Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften, laufende Erträge aus Aktien, Provisionen usw.) untergliedert.

Für die Bewertung gelten im Wesentlichen die im HGB enthaltenen ergänzenden Vorschriften für Kreditinstitute (§§ 340 ff. HGB), die den Banken in größerem Umfang die Bildung stiller Reserven ermöglichen. Insbesondere können Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens zu einem niedrigeren als nach § 253 HGB vorgeschriebenen oder zulässigen Wert angesetzt werden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.