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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Periodische Erfolgsrechnung durch Gegenüberstellung von → Ertrag und → Aufwand eines bestimmten Abrechnungszeitraums. Sie ist Bestandteil des handelsrechtlichen → Jahresabschlusses und muss grundsätzlich von jedem → Kaufmann zum Jahresende erstellt werden.

Der ausgewiesene Periodenerfolg, der → Jahresüberschuss/ -fehlbetrag, ist Ausgangsgröße der → Gewinnverwendungsrechnung. Bei Anwendung der doppelten → Buchführung muss er sich in gleicher Höhe aus der Bilanz ergeben.

Für interne Zwecke oder entsprechend den Regelungen im WpHG (→ Zwischenberichterstattung) wird die GuV auch bezogen auf innerjährige Zeitabschnitte (Monat, Quartal, Halbjahr) erstellt und ggf. veröffentlicht.

Formal kann die GuV grundsätzlich in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden; Kapitalgesellschaften sind gem. § 275 I HGB zur Staffelform verpflichtet. Dabei sind die formellen → Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil) zu beachten, d. h. insbesondere ein klarer und stetiger Ausweis, wobei Aufwendungen und Erträge gem. § 246 II HGB grundsätzlich nicht saldiert werden dürfen.

Im Hinblick auf die Unterteilung und den Umfang der ausgewiesenen Aufwendungen kann in das → Gesamtkostenverfahren (GKV) und → Umsatzkostenverfahren (UKV) unterschieden werden.

Beim Umsatzkostenverfahren werden die Aufwendungen vor allem nach den Bereichen (Funktionen) Herstellung, Verwaltung und Vertrieb unterteilt, während beim Gesamtkostenverfahren primär eine Unterteilung nach den Aufwandsarten Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen vorgenommen wird.

Der ausgewiesene Umfang der gesamten Aufwendungen unterscheidet sich insofern, als beim Umsatzkostenverfahren als Herstellungskosten nur die Aufwendungen erfasst werden, die zur Erzielung der Umsatzerlöse angefallen sind, während beim Gesamtkostenverfahren alle in der Periode entstandenen Aufwendungen ausgewiesen werden, allerdings erfolgt in Höhe der Herstellungskosten des Bestandsaufbaus bzw. -abbaus eine Stornierung durch Ausweis einer Bestandserhöhung oder Bestandsminderung.

Umsatz- und Gesamtkostenverfahren führen damit – bei gleicher Definition der Herstellungskosten – zu einem gleich hohen Jahresüberschuss/-fehlbetrag.

Gem. § 275 HGB ist für Kapitalgesellschaften sowohl das Gesamt- als auch Umsatzkostenverfahren zulässig, wobei für beide Verfahren eine bestimmte Gliederung der Posten vorgegeben wird, allerdings können kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 276 HGB bestimmte Posten zusammenfassen. Ferner kann von den Gliederungsschemata abgewichen werden, wenn dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird.

Abweichungen ergeben sich z. B. für Holding-Abschlüsse, da die gesetzlich vorgegebenen Schemata von Produktionsunternehmen ausgehen. Das HGB verlangt nicht zwingend den separaten Ausweis eines betrieblichen und finanzwirtschaftlichen Ergebnisses. Mit Hilfe der →Erfolgsspaltung wird in der externen → Bilanzanalyse versucht, die Aufwendungen und Erträge weiter zu untergliedern.

Nach IFRS (IAS 1) ist sowohl das Umsatz- als auch das Gesamtkostenverfahren zulässig, während nach US-GAAP grundsätzlich nur das Umsatzkostenverfahren erlaubt ist.

Die Mindestgliederung nach IAS 1 ist weniger detailliert als die nach § 275 II u. III HGB. Allerdings wird nach IFRS 5 der separate Ausweis der Gewinne/Verluste aus sog. Discontinued Operations (= aufgegebenen Bereichen) verlangt.

Mit dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) ist in HGB-Abschlüssen – entsprechend IFRS – der separate Ausweis von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen nicht mehr zulässig. Damit entfällt auch in der GuV-Rechnung die Trennung in ein „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ und ein „Außerordentliches Ergebnis“.

Die außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sind nunmehr innerhalb der übrigen GuV-Posten, i. d. R. der sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen, auszuweisen. Im Anhang sind aber die einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben.