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Beizulegender Wert

Möglichkeit der Bewertung von Vermögensgegenständen im Anlage- und Umlaufvermögen gem. § 253 III u. IV HGB. Im Umlaufvermögen ist er gemäß dem strengen Niederstwertprinzip immer dann anzusetzen, wenn ein Börsen- oder Marktpreis nicht existiert und er unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.

Die Höhe des Wertes ist im Gesetz nicht näher konkretisiert. Nach h. M. ist er aus dem vermutlichen, vorsichtig geschätzten Marktpreis abzuleiten, wobei im Vorratsvermögen je nach Position der Beschaffungs- und/oder Absatzmarkt relevant ist.

Im Anlagevermögen wird durch den Ansatz des beizulegenden Wertes die erforderliche außerplanmäßige Abschreibung berücksichtigt. Als Maßstab kommen im Sachanlagevermögen insbesondere die Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbaren Gegenstandes in Betracht, während bei den Finanzanlagen, vor allem bei einer Beteiligung, der Ertragswert heranzuziehen ist.

Nach IFRS und US-GAAP kommt der Fair Value, d. h. der Betrag, zu dem voneinander unabhängige Parteien bereit wären, einen entsprechenden Gegenstand (asset) zu tauschen, dem Begriff des beizulegenden Wertes sehr nahe. Allerdings ist der Fair Value nach IFRS und US-GAAP nicht ausschließlich als niedrigerer Wert im Vergleich zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern je nach Bilanzierungssachverhalt ggf. auch als höherer Wert heranzuziehen.