Zentrale Bewertungsvorschrift für ertragsteuerliche Zwecke gem. § 6 EStG. Zentrale Werte sind hier die Anschaffungskosten (→ Anschaffungskosten, handelsrechtliche), die → Herstellungskosten und der → Teilwert.
Sofern ein Steuerpflichtiger bereits nach handelsrechtlichen Grundsätzen zur Erstellung eines → Jahresabschlusses verpflichtet ist, sind die handelsrechtlichen Bewertungsansätze über die Maßgeblichkeit auch für steuerrechtliche Zwecke bindend.
Im Rahmen der Einheitsbewertung für → Betriebsvermögen enthalten die §§ 9 ff. BewG die wertbestimmenden Vorschriften. Bewertungsgrundsatz ist hierbei der → Gemeine Wert.