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Betriebsvermögensbewertung

Zentrale Bewertungsvorschrift für ertragsteuerliche Zwecke gem. § 6 EStG. Zentrale Werte sind hier die Anschaffungskosten (Anschaffungskosten, handelsrechtliche), die Herstellungskosten und der Teilwert.

Sofern ein Steuerpflichtiger bereits nach handelsrechtlichen Grundsätzen zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist, sind die handelsrechtlichen Bewertungsansätze über die Maßgeblichkeit auch für steuerrechtliche Zwecke bindend.

Im Rahmen der Einheitsbewertung für → Betriebsvermögen enthalten die §§ 9 ff. BewG die wertbestimmenden Vorschriften. Bewertungsgrundsatz ist hierbei der Gemeine Wert.