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Bewertungsgrundsätze

Im Handelsrecht in § 252 HGB kodifizierte allgemeine Grundsätze, von denen nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Diese allgemeinen Grundsätze gehören zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), wenngleich der Inhalt und Umfang der GoB weitergehend ist. Zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nach § 252 HGB gehören:

  1. Grundsatz der Bilanzidentität, der besagt, dass die Wertansätze der Positionen der Schlussbilanz mit denen der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen müssen, der Grundsatz wird in erweiterter Form auch als → Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität bezeichnet.
  2. Going-Concern-Prinzip, wonach bei der Festlegung der Wertansätze von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist.
  3. Grundsatz der Einzelbewertung, gemäß dem alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten sind.
  4. Grundsatz der Vorsicht und das damit zusammenhängende Realisationsprinzip. Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste berücksichtigt werden, auch wenn diese am Abschlussstichtag noch nicht eingetreten sind. Dagegen sind nach dem Realisationsprinzip Gewinne erst dann zu erfassen, wenn sie realisiert sind. Diese ungleiche (imparitätische) Behandlung von Gewinnen und Verlusten im Hinblick auf den Realisationszeitpunkt wird als Imparitätsprinzip bezeichnet (Grundsatz der Vorsicht, Realisationsprinzip).
  5. Grundsatz der Periodenabgrenzung, wonach Aufwand und Ertrag die Rechenelemente der handelsrechtlichen Rechnungslegung bilden und nicht etwa Auszahlungen und Einzahlungen.
  6. Grundsatz der Stetigkeit, der verlangt, dass die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unverändert beibehalten werden.