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Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

Gesetz vom 4. 5.1976, das bis heute regelmäßig novelliert wurde und die → Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieben in der → Rechtsform der Kapitalgesellschaft mit mehr als 2000 Arbeitnehmern regelt, soweit sie nicht in den Geltungsbereich des → Montan-Mitbestimmungsgesetzes fallen. Nach dem MitbestG soll der → Aufsichtsrat paritätisch, d. h. gleichzahlig aus Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern besetzt sein.

Ein Arbeitnehmervertreter muss Leitender Angestellter sein. Um Pattsituationen bei Abstimmungen zu vermeiden, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende, der von Seiten der Anteilseigner gewählt wird, eine zweite Stimme, die er in Pattsituationen abgeben kann.