Aktiva (→ Aktiva), die gem. § 266 II HGB zusammen mit den → Finanzanlagen und den → Immateriellen Vermögensgegenständen als → Anlagevermögen in der → Bilanz auszuweisen sind. Dabei ist weiter zu unterteilen in:
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- Technische Anlagen und Maschinen;
- Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Im Gegensatz zu den Finanzanlagen sind die Sachanlagen, soweit deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige → Abschreibung zu vermindern. Wertobergrenze nach HGB bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, während IFRS (IAS 16 und IAS 40) auch eine Bewertung darüber hinaus zu Marktwerten bei Anwendung der Neubewertungs- bzw. Zeitwertmethode erlaubt.