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Sachanlagen

Aktiva (→ Aktiva), die gem. § 266 II HGB zusammen mit den → Finanzanlagen und den → Immateriellen Vermögensgegenständen als → Anlagevermögen in der → Bilanz auszuweisen sind. Dabei ist weiter zu unterteilen in:

  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  • Technische Anlagen und Maschinen;
  • Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  • Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Im Gegensatz zu den Finanzanlagen sind die Sachanlagen, soweit deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige → Abschreibung zu vermindern. Wertobergrenze nach HGB bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, während IFRS (IAS 16 und IAS 40) auch eine Bewertung darüber hinaus zu Marktwerten bei Anwendung der Neubewertungs- bzw. Zeitwertmethode erlaubt.