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Arbeitsdirektor

Gesetzlich definiertes, gleichberechtigtes Mitglied im → Vorstand bei Betrieben des Bergbaus sowie der Eisen- und Stahlindustrie in der → Rechtsform der → Kapitalgesellschaft mit mehr als 1000 Beschäftigten gem. → Montan-Mitbestimmungsgesetz (Montan-MitbestG) v. 21.5. 1951 (erweitert 1956, 1967).

Arbeitsdirektoren haben im Wesentlichen die personellen und sozialen Angelegenheiten auf „höchster Ebene“ zu vertreten und damit als Organ der → Mitbestimmung zu wirken. Der Arbeitsdirektor kann nicht gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im → Aufsichtsrat bestimmt werden (Sperrklausel).

Möglichkeiten der Arbeitsbewertung
Abb. A-7 Möglichkeiten der Arbeitsbewertung