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Körperschaftsteuer

Steuer auf das → Einkommen bzw. den Gewinn einer juristischen Person. Steuersubjekt ist insbesondere die → Kapitalgesellschaft, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Vereine, Anstalten und Stiftungen, soweit sie nicht gemeinnützig tätig sind, und auch Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die im Inland ihren Sitz oder → Geschäftsführung haben.

Das Einkommen der → Körperschaft stellt regelmäßig bei Steuerpflichtigen, die nach Handelsrecht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Bei der Ermittlung der → Steuerbemessungsgrundlage sind einige Besonderheiten zu beachten. Einerseits ist bei der Einkommensermittlung das → Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten, andererseits kennt das → Körperschaftsteuergesetz (KStG) zusätzlich eigene Qualifizierungsnormen und Regelungen über abziehbare und nichtabziehbare Aufwendungen.

Wichtige Korrektur bei der Einkommensermittlung ist die Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen. Auf die Bemessungsgrundlage, das zu versteuernde Einkommen, ist der tarifliche Körperschaftsteuersatz von zurzeit 15 % anzuwenden. Für die Ausschüttung und Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters gilt das → Teileinkünfteverfahren. Ausschüttungen an andere inländische Kapitalgesellschaften sind dort zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit.

Das Aufkommen der Körperschaftsteuer steht dem Bund und den Ländern je zur Hälfte zu.