Gestaltung des Jahresabschlusses im Rahmen der durch die Rechtsordnung vorgegebenen Grenzen, mit dem Ziel, das Verhalten der Adressaten zielgerichtet zu beeinflussen.
Da Gegenstand der Bilanzpolitik sowohl die eigentliche → Bilanz als auch die → Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und der → Anhang und eventuell weitere jahresabschlussbezogene Informationen (z. B. der → Cashflow) sind, ist terminologisch der Begriff Rechnungslegungspolitik exakter, der sich aber nicht durchgesetzt hat. Die Aktionsparameter der Bilanzpolitik erstrecken sich zum einen auf Maßnahmen vor der eigentlichen Abschlusserstellung, die sog. Sachverhaltsgestaltung, und auf Maßnahmen zur Sachverhaltsabbildung, die Bilanzpolitik i. e. S.
Diese kann weiter unterschieden werden in eine formelle Bilanzpolitik, in deren Mittelpunkt Fragen der Gliederung, der Erläuterung und des Ausweises stehen, und in eine materielle Bilanzpolitik, deren Gegenstand insbesondere die Ausübung der → Bilanzierungswahlrechte und → Bewertungswahlrechte sowie die Entscheidung bei bestehenden Ermessensspielräumen (z. B. im Rahmen der Rückstellungsbildung) ist.
Der Umfang der Bilanzpolitik hängt entscheidend von den verfolgten Zielsetzungen, z. B. Gewinnglättung oder Abbildung eines Gewinnsprungs, ab.