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Grundsteuer

Steuer, die das Eigentum an inländischen Grundstücken (Grundsteuer B) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erfasst. Somit zählt die Grundsteuer zu den klassischen Realsteuern, da sie objektbezogen ausgestaltet ist.

Entscheidend ist der Wert des Steuerobjektes und dessen Lage, nicht die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers. → Steuerbemessungsgrundlage ist der → Einheitswert auf der Basis von 1964 bzw. bei Objekten in den neuen Bundesländern auf der Basis von 1935.

Ähnlich wie bei der → Gewerbesteuer ist ein zweistufiges Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer notwendig. In einem ersten Rechengang ermittelt die Finanzverwaltung den → Steuermessbetrag durch Anwendung einer → Steuermesszahl (2,6 vom Tausend bis 6 vom Tausend) auf die Bemessungsgrundlage.

Der so ermittelte Steuermessbetrag wird den Gemeinden mitgeteilt, die durch Anwendung eines Hebesatzes die → Steuerschuld festsetzen.

Die Hebesätze variieren in Deutschland in Städten über 50 000 Einwohnern bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zwischen 150  % (Berlin) und 535  % (München) und bei sonstigen Grundstücken zwischen 395  % (Regensburg) und 910  % (Witten).

Das Aufkommen der Grundsteuer steht den Gemeinden zu. Erstreckt sich ein Steuerobjekt über mehrere Gemeinden, wird eine Zerlegung des Steuermessbetrages im Verhältnis der Flächenanteile vorgenommen.

Am 10.4.2018 hat das BVerfG die Grundsteuer in der bisherigen Berechnung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert bis zum 31.12.2019 einen neuen Maßstab als den → Einheitswert zu finden und gesetzlich zu normieren.