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Aktivierung, steuerrechtliche

Originäre steuerrechtliche Aktivierungsvorschrift nach § 4 I EStG. Demnach ergibt sich der → Gewinn aus der Differenz des → Betriebsvermögens am Schluss des → Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres korrigiert um Entnahmen und Einlagen. Außer dem Begriff Betriebsvermögen gibt das Gesetz keine weiteren positiven Hinweise und Definitionen von Betriebsvermögen. Es muss sich aber nach der Gewinndefinition um Vermögensteile (→ Wirtschaftsgut) handeln, die zur Gewinn- bzw. Einkunftserzielung eingesetzt werden. Hierbei hat sich folgende Qualifizierung von → Vermögen herauskristallisiert:

    1. Notwendiges Betriebsvermögen: Hierunter fallen Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke (= Gewinn- bzw. Einkunftserzielung) des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Hierzu gehört, dass die Wirtschaftsgüter in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem → Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Durch das Merkmal der Bestimmung kommt hier auch ein subjektives Element zum Tragen, das dem Steuerpflichtigen einen Gestaltungsspielraum lässt. Sofern die betriebliche Nutzung bei Wirtschaftsgütern außer Grund und Boden und Gebäuden mehr als 50 % beträgt, werden sie in vollem Umfang als Betriebsvermögen behandelt. Die private Mitbenutzung wird dann über eine Entnahme geregelt.
    2. Gewillkürtes Betriebsvermögen: Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % können Wirtschaftsgüter außer Grund und Boden und Gebäuden, bei der Gewinnermittlung als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
    3. Notwendiges Privatvermögen: Werden Wirtschaftsgüter zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie im vollen Umfang zum Privatvermögen. Eine betriebliche Mitbenutzung wird dann als Einlage abgerechnet. Die Entscheidung, ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen in den Betriebsvermögensvergleich aufzunehmen, hat insbesondere auch Auswirkung auf die Behandlung eines Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes. Die dargestellte Unterteilung hat nur Auswirkungen auf die → Einkommensteuer. Für die → Umsatzsteuer gilt diese Einteilung nicht. Hier kann ab einer unternehmerischen Nutzung von 10 % der Vorsteuerabzug vorgenommen werden, der dann über die Zeit der Nutzung durch entsprechende Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch korrigiert wird.

Damit hat der Steuerpflichtige zumindest einen Liquiditätsvorteil. Diese Regelung hat über die EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer im deutschen Steuerrecht Gültigkeit. Bei Grund und Boden und Gebäuden kennt das Steuerrecht unterschiedliche Nutzungs- und Funktionszusammenhänge, anhand derer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen vorgenommen wird. So kann ein Gebäude bzw. Gebäudeteil in 4 Nutzungs- und Funktionszusammenhängen vorkommen:

    1. Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken,
    2. Nutzung zur Vermietung an Fremdbetriebe,
    3. Nutzung zur Vermietung zu fremden Wohnzwecken,
    4. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Die Einteilung ist wichtig für die Zulässigkeit bestimmter Regeln über die → Absetzungen für Abnutzung (AfA).