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Leistungsstörungen

Überbegriff im Schuldrecht des BGB für Pflichtverletzungen bei einem Kauf- oder Werkvertrag, wozu auch die → Unmöglichkeit, → Positive Vertragsverletzung (pVV) und → Culpa in contrahendo (cic) zählen. Weiterhin zählen zu den Leistungsstörungen der Wegfall der Geschäftsrundlage und der außerordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen.

Der oberste Begriff nach §§ 241, 311 BGB der Leistungsstörung ist die Pflichtverletzung. Dies ist der objektive Verstoß gegen das vertragliche „Pflichtenprogramm“. Unerheblich hierbei sind die Schwere oder Erheblichkeit der Folgen aus der Pflichtverletzung.

Bei Vorliegen von Leistungsstörungen gelten die Folgen der → Gewährleistung und Mängelgewährleistung, d. h. nach dem Vorrang des Erfüllungsanspruches kann abhängig von der Vertragsart (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag) Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden. Vgl. hierzu die Übersichtsabbildungen zum System des Schadensersatzes (→ Schaden) und der Arten der → Mängelgewährleistung.