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Finanzamt

Unterste → Finanzbehörde, die örtlich für die Besteuerung der Steuerpflichtigen zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach speziellen Bestimmungen. So gilt im Rahmen der Einkommensbesteuerung für natürliche Personen das Wohnsitzfinanzamt als zuständig. Im Rahmen der → Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der → Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt, bei den Realsteuern ist das Lage- oder Betriebsstättenfinanzamt zuständig und bei Zöllen und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft.

Innerhalb der Finanzämter kann es unterschiedliche Organisationsstrukturen geben. Entweder es gibt Einteilungen nach Steuerarten oder nach Steuerpflichtigen. Bei letzterer Einteilung hat der Steuerpflichtige einen Veranlagungsbeamten als Ansprechpartner für seine Steuern. Meist ist intern insbesondere die Veranlagungsstelle von der Einspruchsstelle getrennt. Schließlich soll nicht der Veranlagungsbeamte auch das Rechtsmittel über einen Verwaltungsakt entscheiden, an dem er persönlich mitgewirkt hat.