Aufspaltung des Gesamtunternehmensergebnisses, z. B. Jahresüberschusses, in seine Komponenten (Erfolgsquellen), um die tatsächliche nachhaltige Ertragskraft zu erkennen. Üblich ist eine Erfolgsspaltung nach zwei Kriterien: Zum einen nach der Betriebszugehörigkeit in betriebliche und betriebsfremde Erfolgskomponenten und zum anderen nach der Regelmäßigkeit in regelmäßig und unregelmäßig anfallende Erfolgskomponenten (Abbildung E-9).
Hieraus leiten sich folgende Ergebnisgrößen ab:
- Ordentliches betriebliches Ergebnis und
- Finanzergebnis, die beide auf regelmäßigen Aufwendungen und Erträgen basieren, und
- Außerordentliches Ergebnis, das die unregelmäßigen Aufwendungen und Erträge, und zwar sowohl im Sinne von außergewöhnlich als auch periodenfremd, enthält.
Betriebszugehörigkeit | ||
Regelmäßigkeit | Betriebliche Erfolgskomponenten | Betriebsfremde Erfolgskomponenten |
Regelmäßig anfallende Erfolgskomponenten | Ordentliches betriebliches Ergebnis | Finanzergebnis |
Unregelmäßig anfallende (außergewöhnliche und/oder periodenfremde) Erfolgskomponenten | Außerordentliches Ergebnis (im betrieblichen Sinne) |
Abb. E-9: Erfolgsspaltung nach den Kriterien Betriebszugehörigkeit und Regelmäßigkeit
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist ab 2016 der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses in der nach § 275 HGB offen zu legenden GuV – entsprechend IFRS – entfallen. Näherungsweise können aber die sonstigen betrieblichen Erträge/Aufwendungen nunmehr zur Bestimmung des außerordentlichen Ergebnisses im betrieblichen Sinne herangezogen werden, da mit dem BilRUG regelmäßig anfallende Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie für den Unternehmenszweck nicht typisch sind, in den Umsatzerlösen auszuweisen sind.
Damit verbleiben in den sonstigen betrieblichen Erträgen und auch in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen grundsätzlich Sachverhalte, die als außerordentlich im betrieblichen Sinne zu interpretieren sind, wie z. B. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen. Zur Bestimmung einer nachhaltig zu erzielenden Ergebnisgröße kann weiter das ordentliche betriebliche Ergebnis bzw. das Finanzergebnis um die gem. § 285 31 bzw. § 314 I 23 HGB im Anhang anzugebenden Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung bereinigt werden.