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Vertragsfreiheit

Nach geltender Rechtsordnung soll bei Verträgen (→ Vertrag) jeder selbst bestimmen können, ob, mit wem, wie und was er vertraglich vereinbart. Diese Freiheiten nennt man Abschluss-, Form- und Gestaltungsfreiheit. Ausnahmen von der Abschlussfreiheit sind für bestimmte Verträge z. B. im Beförderungswesen, der Energiewirtschaft oder der Telekommunikation zu beachten, wenn Monopolanbieter verpflichtet werden, bestimmte Verträge bzw. Verbindungen einzugehen (Kontrahierungszwang).

Ebenso sind bestimmte Formvorschriften (→ Beglaubigung, → Notarielle Beurkundung) für bestimmte Geschäfte zu beachten. Durch das sog. dispositive Recht wird eine inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Verträge ermöglicht, d. h., dass Gesetze nur dann Anwendung finden, wenn sich die Vertragsparteien nicht über andere Regelungen verständigt haben (Disposition) (Abbildung V-5).

Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsfreiheit
Abb. V-5: Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsfreiheit (Quelle: Schünemann, W. B.: Wirtschaftsprivatrecht, 5. Aufl., Stuttgart 2006, S. 112)