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Darlehen

Gem. § 488 BGB zweiseitiger Vertrag, mit den zwei Hauptpflichten, des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, und des Darlehensnehmers, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten.

Nach § 490 BGB hat der Darlehensgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass die Darlehensrückzahlung erkennbar gefährdet ist (z. B. drohende Zahlungsunfähigkeit, wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten). Sachdarlehen werden in § 607 BGB, Darlehensvermittlungsverträge sind im Maklerrecht in den §§ 655 ff. geregelt.

Unter dem separat in § 492 BGB geregelten → Verbraucherdarlehen wird der Überziehungskredit verstanden. Abzugrenzen sind Darlehen von den → Finanzierungshilfen. Werden Darlehen unter pari, d. h. mit einem Abschlag vom Nennwert, ausbezahlt, so wird die Differenz als → Damnum oder auch → Disagio bezeichnet.