Ort, an dem ein Schuldner seine → Leistung zu erbringen hat. Auch als Leistungsort bezeichnet. Im Zweifel, d. h. wenn in einem → Vertrag nichts anderes geregelt ist, ist der Erfüllungs- bzw. Leistungsort der Ort des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Schuldners (§ 268 I BGB).
Bedeutsam ist der Erfüllungsort meist bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Bestimmung des Gerichtsortes.