Übergang eines → Anteils an einer Gesellschaft an einen anderen Gesellschafter gem. § 738 BGB. Während z. B. bei Ausscheiden eines Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern dessen Anteil anwächst, erwirbt der Ausscheidende einen Anspruch auf → Abfindung. Evtl. ist zu diesem Zweck eine Auseinandersetzungsbilanz notwendig.