Unvollkommener zweiseitiger, also nicht gegenseitiger → Vertrag, bei dem sich der Beauftragte dem Auftraggeber gegenüber zur unentgeltlichen Besorgung eines Geschäftes für diesen verpflichtet. Im Gegensatz zum → Werkvertrag wird also keine Vergütung geschuldet. Für die Aufwendungen der Besorgung kann der Beauftragte allerdings einen Ersatz verlangen. Rechtsgrundlage sind die §§ 664 ff. BGB. Der Beauftragte hat die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen und das Besorgte herauszugeben.