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Grundvermögen

Eine der drei Vermögensarten des Bewertungsrechts (§ 18 BewG). Teil des Grundbesitzes, der nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen und auch kein → Betriebsvermögen ist.

Zum Grundvermögen gehört in erster Linie der Grund und Boden, und zwar der Grund und Boden allein (unbebaute Grundstücke), sowie der Grund und Boden einschließlich der Gebäude mit Bestandteilen und Zubehör, wenn der Grundbesitz bebaut ist (= bebaute Grundstücke).

Unbebaute Grundstücke im Sinne des Bewertungsrechts sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder wenn die Gebäude noch nicht bezugsfertig sind. Die Benutzbarkeit beginnt bewertungsrechtlich mit der bezugsfertigen Errichtung eines Gebäudes. Für Grundstücke im Zustand der Bebauung ist eine Sonderbewertung durchzuführen.

Zu unterscheiden sind die Begriffe Grundbesitz, Grundstück und Betriebsgrundstück. Der Begriff Grundbesitz ist der (umfassende) Oberbegriff (§ 2 GrStG) für alle geldwerten Rechte am Grund und Boden sowie an dessen Bestandteilen und Zubehör. Zum Grundbesitz gehören die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 33 BewG), des Grundvermögens (§ 68 BewG) sowie die Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG).

Grundstück ist der eigentlich korrekte zivilrechtliche Ausdruck nach § 94 BGB. Hierzu zählen auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere die Gebäude losgelöst von ihrem Funktionszusammenhang.

Im Bewertungsrecht wird die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens als Grundstück bezeichnet (§ 70 BewG). Grundstück im Sinne des Bewertungsrechts sind die bebauten und unbebauten wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes, die weder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen noch zum Betriebsvermögen gehören.

Der Begriff Betriebsgrundstück (§ 99 BewG) kennzeichnet die Zugehörigkeit von Grundbesitz zu einem gewerblichen Betrieb und damit zur Vermögensart Betriebsvermögen. Für steuerbilanzielle Zwecke ist Grundvermögen aufzuteilen in zwei Wirtschaftsgüter:

  1. Grund und Boden als nichtabzugsfähiges Wirtschaftsgut,
  2. Gebäude als abnutzbares Wirtschaftsgut. Die Unterscheidung ist bedeutsam für die Möglichkeit → Absetzungen für Abnutzung (AfA) vornehmen zu können.