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Schätzung

Im Rahmen der Gewinnermittlung mögliche Form, den → Gewinn festzulegen, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Schätzung wird immer von Amts wegen vorgenommen. Es kann eine Vollschätzung oder eine Hinzuschätzung vornehmen. Dabei muss sich die → Finanzbehörde nicht an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Fall orientieren, vielmehr hat die Schätzung, die an die obere Grenze des Vertretbaren geht, einen erzieherischen Charakter, um den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren anzuhalten.

Eine Schätzung entbindet den Steuerpflichtigen nicht von seinen Mitwirkungspflichten. Für Schätzungszwecke gibt es bei der Finanzverwaltung sog. Richtsatzsammlungen, die einerseits für Plausibilitätsprüfungen herangezogen werden, andererseits Grundlage für Schätzungen darstellen. Bei einer Schätzung sind aber über diese Richtsätze hinaus alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.