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Betriebsaufspaltung

Durch Ausgliederung bestimmter betrieblicher Funktionen oder Vermögen entstandene betriebswirtschaftliche Unternehmensgebilde ohne eigene Rechtsform.

Wird eine wesentliche Betriebsgrundlage (z. B. das Anlagevermögen) aus einem bestehenden → Betrieb in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine → Kommanditgesellschaft (KG) ausgegliedert (= Besitzunternehmen, Besitzpersonengesellschaft), und betreibt eine Kapitalgesellschaft den eigentlichen Geschäftsbetrieb der Unternehmung mittels Anmietung der wesentlichen Betriebsgrundlage (Betriebsunternehmen, Betriebskapitalgesellschaft), liegt steuerrechtlich eine Betriebsaufspaltung vor, wenn die Personen oder Personengruppe sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen.

Liegen die zwei Kriterien, personelle und sachliche Verflechtung, vor, ist die Vermietung oder Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit mit der Folge, dass auch das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb behandelt wird und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Die Aufteilung in Besitz- und Betriebsunternehmen ist im Rahmen der echten Betriebsaufspaltung eine typische Art, daneben existiert noch die Aufspaltung in ein Produktions- und Vertriebsunternehmen. Ist bei der Aufspaltung nur eine Personengesellschaft (KG, GmbH u. Co. KG) beteiligt, wird dies auch mitunternehmerische Betriebsaufspaltung genannt, während bei der Aufspaltung nur in Kapitalgesellschaften von kapitalistischer Betriebsaufspaltung gesprochen wird.

Insbesondere Haftungsbeschränkungen, Unternehmenskontinuität und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten sind die meistgenannten Gründe für eine Betriebsaufspaltung. Gerade beim Generationenwechsel in mittelständischen Unternehmen bietet sich diese Konstruktion an, um eine Aufsplitterung des Betriebsvermögens zu verhindern.